ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (VIENNA SOLUTIONS GMBH)

1.Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen zu Grunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder
ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, ist eine
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von der VIENNA Solutions GmbH (VIENNA)
erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von
VIENNA bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VIENNA. Auf diese Form kann nur
auf Grund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

2.Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zu Stande. Erfolgt unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine
Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Projekttätigkeit der
VIENNA Solutions GmbH oder der Warenlieferung zustande.

3.Preise und Zahlung
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise ab Bockhorn, zuzüglich Versandkosten.
Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Kosten
für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils
gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Soweit nichts
Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen
netto ohne jeden Abzug zu leisten. Die Software muss vor der Livestellung zu 100% bezahlt
werden. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle
damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig
zu stellen . Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. VIENNA ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit,
ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4. Gegenstand
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen. Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine detaillierte Leistungsbeschreibung
vorliegen, werden die Preise auf Basis der Funktionalität, wie beschrieben vom Auftraggeber,
vereinbart. Diese Funktionalitätsbeschreibung muss der Auftragsbestätigung beigefügt
werden. Nach der Auftragsbestätigung muss in diesem Fall im ersten Schritt eine
Leistungsbeschreibung erstellt werden. Falls ein Fixpreis für die Leistungserstellung
vereinbart wurde, ohne dass die Leistungsbeschreibung vorlag, hat der Auftraggeber das
Recht, seine Preise zu revidieren oder vom Vertrag zurück zu treten. Die Vorauszahlungen
werden an den Auftragnehmer in diesem Fall zurückerstattet, ausser der Betrag für die
Erstellung der Leistungsbeschreibung und weitere bereits angefallenen Kosten und Spesen.

5.Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen
bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten
trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von VIENNA im
Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle
Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung sowie Zahlung der Vorauszahlung für den Auftrag, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist
auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von
VIENNA liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. VIENNA ist zur Lieferung von
Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer
und VIENNA über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken
sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5 % des
betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt VIENNA bei
Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. VIENNA ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in
Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird
und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er
das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in
der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.

6.Eigentumsvorbehalt
VIENNA behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen
Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.

7.Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung.
Die Funktionsprüfung erfogt auf Basis von Testfällen, die auf Basis der Leistungserstellung
vom Auftragsnehmer erstellt werden. Diese sind vom Auftraggeber auf ihre Richtigkeit zu
Prüfen und zu unterzeichnen. Bevor VIENNA die Produkte vereinbarungsgemäß übergibt,
wird die Software auf einen Testserver des Auftragsgebers installiert oder dem Kunden in
installierbarer Form übergeben, sodass die Funktionsprüfung stattfinden kann. Nach erfolgter
Funktionsprüfung teilt der Auftraggeber VIENNA die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.
Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme
ausdrücklich widerspricht. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber
gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind
Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest
mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor,
das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
VIENNA gewährleistet, daß die Software mit den von VIENNA in der zugehörigen
Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen
Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der
Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die
Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit
erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. VIENNA wird Softwarefehler, welche die
bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und zwar
nach Wahl von VIENNA und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung
einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen
der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer gewährt VIENNA die zur etwaigen
Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert
der Käufer diese, ist VIENNA von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung
entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne
Zustimmung von VIENNA Produkte verändert hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer. Werden die Produkte von
VIENNA installiert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der
Betriebsbereitschaft.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach auftreten des
Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die
sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung,
Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind
sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer
gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine
Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die
durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages
die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Für Wartung und Telefonservice muss nach Installation ein Software-Wartungsvertrag
abgeschlossen werden.

9.Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen VIENNA sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und
Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. VIENNA haftet nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass VIENNA deren Vernichtung grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus
Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen VIENNA, ihre
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach
Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

10.Software
An VIENNA-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von VIENNA
unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den
Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen
Ergänzungen bleiben bei VIENNA bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat
sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne VIENNAs vorherige
schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für
Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von
Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale
einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer
auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das
Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software,
Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Alle Urheberrechte an den
vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer
bzw. dessen Lizenzgebern zu. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten
ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot
des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist.

11.Sonstiges
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen
nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
Der Auftragnehmer kann die Erfüllung komplett oder in Teilen an Dritte übergeben. Die
Erfüllung findet im Fall einer Offshore Entwicklung in Indien statt. Die Projektsprache ist
dabei Englisch.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung
der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages
und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit
schriftlicher Zustimmung von VIENNA übertragen. Gegen Ansprüche von VIENNA kann er
nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit
dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Oldenburg, sofern
der Käufer Vollkaufmann ist. VIENNA ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den
(Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei
Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

E-mail: contact(at)viennasolutions.com

             Deutsch