Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer-
und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder
ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden
Geschäftsbedingungen, ist eine ausdrückliche, schriftliche
Zustimmung von der VIENNA Solutions GmbH (VIENNA) erforderlich.
Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere
Zusicherungen von VIENNA bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch VIENNA. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher
Vereinbarungen verzichtet werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Erfolgt
unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine
Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der
Projekttätigkeit der VIENNA Solutions GmbH oder der
Warenlieferung zustande.
3. Preise und Zahlung
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und
Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin
genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise ab Bockhorn,
zuzüglich Versandkosten. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Kosten für Fahrt-,
Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert
nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit. Soweit nichts Abweichendes vereinbart
wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen
netto ohne jeden Abzug zu leisten. Die Software muss vor der
Livestellung zu 100% bezahlt werden. Für Teilrechnungen gelten
die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten
offenen Betrag fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. VIENNA ist berechtigt, im kaufmännischen
Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug
Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4. Gegenstand
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen. Sollte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses keine detaillierte Leistungsbeschreibung
vorliegen, werden die Preise auf Basis der Funktionalität, wie
beschrieben vom Auftraggeber, vereinbart. Diese
Funktionalitätsbeschreibung muss der Auftragsbestätigung
beigefügt werden. Nach der Auftragsbestätigung muss in diesem
Fall im ersten Schritt eine Leistungsbeschreibung erstellt
werden. Falls ein Fixpreis für die Leistungserstellung
vereinbart wurde, ohne dass die Leistungsbeschreibung vorlag,
hat der Auftraggeber das Recht, seine Preise zu revidieren oder
vom Vertrag zurück zu treten. Die Vorauszahlungen werden an den
Auftragnehmer in diesem Fall zurückerstattet, ausser der Betrag
für die Erstellung der Leistungsbeschreibung und weitere bereits
angefallenen Kosten und Spesen.
5. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die
angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum
Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere
Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom
Käufer und von VIENNA im Einzelfall schriftlich als verbindlich
bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder
Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung sowie Zahlung der Vorauszahlung für den
Auftrag, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu
beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist
auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb
des Einflusses von VIENNA liegen, so verlängert sich die Frist
entsprechend. VIENNA ist zur Lieferung von Systemen nur
verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen
dem Käufer und VIENNA über die Aufstellungsbedingungen am
Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadenersatzansprüche
des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung
beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche
auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden
Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt VIENNA bei
Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
VIENNA ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in
Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 3
gelten entsprechend. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw.
gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr
in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes
des Gesamtprojektes zu verrechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
VIENNA behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis
zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung
aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.
7. Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen
Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung erfogt
auf Basis von Testfällen, die auf Basis der Leistungserstellung
vom Auftragsnehmer erstellt werden. Diese sind vom Auftraggeber
auf ihre Richtigkeit zu Prüfen und zu unterzeichnen. Bevor
VIENNA die Produkte vereinbarungsgemäß übergibt, wird die
Software auf einen Testserver des Auftragsgebers installiert
oder dem Kunden in installierbarer Form übergeben, sodass die
Funktionsprüfung stattfinden kann. Nach erfolgter
Funktionsprüfung teilt der Auftraggeber VIENNA die
Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Die Abnahme gilt auch als
erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung
des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Bei Einsatz
der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das
sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest
mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
VIENNA gewährleistet, daß die Software mit den von VIENNA in der
zugehörigen Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen
übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis
erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der
Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht
möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen,
die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der
Käufer. VIENNA wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße
Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und
zwar nach Wahl von VIENNA und je nach Bedeutung des Fehlers
entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion
oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der
Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer gewährt VIENNA die zur
etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist VIENNA
von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt,
sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder
ein Dritter ohne Zustimmung von VIENNA Produkte verändert hat.
Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der
Ablieferung der Produkte beim Käufer. Werden die Produkte von
VIENNA installiert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der
Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind nur
gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie
innerhalb von 4 Wochen nach auftreten des Mangels erfolgen. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer
und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung,
Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen,
Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von
Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer
keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die
durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die
Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist,
bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf. Für Wartung und Telefonservice muss nach
Installation ein Software-Wartungsvertrag abgeschlossen werden.
9. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen VIENNA sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. VIENNA haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass VIENNA deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen VIENNA, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
10. Software
An VIENNA-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von VIENNA unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei VIENNA bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne VIENNAs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist.
11. Sonstiges
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Sollte
sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder
einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch
den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftragnehmer
kann die Erfüllung komplett oder in Teilen an Dritte übergeben.
Die Erfüllung findet im Fall einer Offshore Entwicklung in
Indien statt. Die Projektsprache ist dabei Englisch. Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte,
von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer
des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist
verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt. Der Käufer kann die aus dem
Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit
schriftlicher Zustimmung von VIENNA übertragen. Gegen Ansprüche
von VIENNA kann er nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer
etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen
Teilen gültig. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem
abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist
Oldenburg, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. VIENNA ist
daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder
Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
Bei Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
E-mail: contact(at)viennasolutions.com

