ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (VIENNA
SOLUTIONS GMBH)
1.Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen
diese Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen zu Grunde. Sie
gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Bei
abweichenden oder
ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere
widersprechenden Geschäftsbedingungen,
ist eine
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung
von der VIENNA Solutions GmbH (VIENNA)
erforderlich. Alle Bestellungen und
Aufträge sowie etwaige besondere
Zusicherungen von
VIENNA bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch VIENNA. Auf diese Form
kann nur
auf Grund schriftlicher Vereinbarungen
verzichtet werden.
2.Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Ein
Vertrag kommt erst durch unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung zu Stande. Erfolgt
unsere Leistung, ohne dass dem Kunden
vorher eine
Auftragsbestätigung zuging, so kommt der
Vertrag mit Beginn der Projekttätigkeit
der
VIENNA Solutions GmbH oder der
Warenlieferung zustande.
3.Preise und Zahlung
Die Lieferungen und Leistungen
erfolgen zu den Preisen und Bedingungen
der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten
Preise sind verbindlich. Soweit im
Einzelfall nichts
anderes vereinbart wird, verstehen sich
die Preise ab Bockhorn, zuzüglich
Versandkosten.
Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltende
Mehrwertsteuer. Die Kosten
für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach
den jeweils
gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Soweit
nichts
Abweichendes vereinbart wird, sind
Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb
von 14 Tagen
netto ohne jeden Abzug zu leisten. Die
Software muss vor der Livestellung zu
100% bezahlt
werden. Für Teilrechnungen gelten die
für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog. Die
Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle
damit verbundenen Kosten sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei
Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, den gesamten
offenen Betrag fällig
zu stellen . Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen
zurückzuhalten. VIENNA ist berechtigt,
im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei
Fälligkeit,
ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in
Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4. Gegenstand
Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die
schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit
seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später
auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen
führen. Sollte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses keine detaillierte
Leistungsbeschreibung
vorliegen, werden die Preise auf Basis
der Funktionalität, wie beschrieben vom
Auftraggeber,
vereinbart. Diese
Funktionalitätsbeschreibung muss der
Auftragsbestätigung beigefügt
werden. Nach der Auftragsbestätigung
muss in diesem Fall im ersten Schritt
eine
Leistungsbeschreibung erstellt werden.
Falls ein Fixpreis für die
Leistungserstellung
vereinbart wurde, ohne dass die
Leistungsbeschreibung vorlag, hat der
Auftraggeber das
Recht, seine Preise zu revidieren oder
vom Vertrag zurück zu treten. Die
Vorauszahlungen
werden an den Auftragnehmer in diesem
Fall zurückerstattet, ausser der Betrag
für die
Erstellung der Leistungsbeschreibung und
weitere bereits angefallenen Kosten und
Spesen.
5.Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten. Die
angestrebten Erfüllungstermine können
nur dann
eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und
Unterlagen vollständig, insbesondere die
von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung zur
Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die
durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und
Informationen
bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht
zu vertreten
und können nicht zum Verzug des
Auftragnehmers führen. Daraus
resultierende Mehrkosten
trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
Liefertermine und Fristen sind
verbindlich, wenn sie vom Käufer und von
VIENNA im
Einzelfall schriftlich als verbindlich
bezeichnet worden sind, ansonsten sind
alle
Liefertermine oder Fristen
unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt
mit Absendung der
Auftragsbestätigung sowie Zahlung der
Vorauszahlung für den Auftrag, jedoch
nicht vor
Beibringung der vom Käufer zu
beschaffenden Unterlagen. Ist die
Nichteinhaltung einer Frist
auf unvorhergesehene Hindernisse
zurückzuführen, die außerhalb des
Einflusses von
VIENNA liegen, so verlängert sich die
Frist entsprechend. VIENNA ist zur
Lieferung von
Systemen nur verpflichtet, nachdem eine
verbindliche Vereinbarung zwischen dem
Käufer
und VIENNA über die
Aufstellungsbedingungen am
Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen
verspäteter Lieferung oder Leistung
beschränken
sich für die Zeit des Verzuges je
vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal
jedoch auf 5 % des
betreffenden Auftragswertes. Eine
weitergehende Haftung übernimmt VIENNA
bei
Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes
oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
VIENNA ist berechtigt, die zu
erbringende Leistung in
Teillieferungen auszuführen. Die
Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten
entsprechend.
Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird
und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft. Höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb
der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von
der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber
sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des
Auftragnehmers möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er
das recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in
der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu
verrechnen.
6.Eigentumsvorbehalt
VIENNA behält sich das Eigentum an
den gelieferten Produkten bis zur
vollständigen
Tilgung des Kaufpreises und bis zur
Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-)
Forderungen vor.
7.Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit
der erfolgreichen Durchführung der
Funktionsprüfung.
Die Funktionsprüfung erfogt auf Basis
von Testfällen, die auf Basis der
Leistungserstellung
vom Auftragsnehmer erstellt werden.
Diese sind vom Auftraggeber auf ihre
Richtigkeit zu
Prüfen und zu unterzeichnen. Bevor
VIENNA die Produkte vereinbarungsgemäß
übergibt,
wird die Software auf einen Testserver
des Auftragsgebers installiert oder dem
Kunden in
installierbarer Form übergeben, sodass
die Funktionsprüfung stattfinden kann.
Nach erfolgter
Funktionsprüfung teilt der Auftraggeber
VIENNA die Betriebsbereitschaft der
Produkte mit.
Die Abnahme gilt auch als erfolgt,
sofern der Käufer nicht innerhalb von 14
Tagen nach
Ablieferung der Produkte schriftlich
unter genauer Bezeichnung des Mangels
der Abnahme
ausdrücklich widerspricht. Bei Einsatz
der Software im Echtbetrieb durch den
Auftraggeber
gilt die Software jedenfalls als
abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das
sind
Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind
vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert
dem Auftragnehmer zu melden, der um
raschest
mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor,
das heißt, dass der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden kann,
so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich.
8. Gewährleistung, Wartung,
Änderungen
VIENNA gewährleistet, daß die
Software mit den von VIENNA in der
zugehörigen
Leistungsbeschreibung aufgeführten
Spezifikationen übereinstimmt sowie mit
der gebotenen
Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt
worden ist. Dennoch ist nach dem
derzeitigen Stand der
Technik der völlige Ausschluss von
Fehlern in der Software nicht möglich.
Die
Verantwortung für die Auswahl der
Software-Funktionen, die Nutzung sowie
die damit
erzielten Ergebnisse trägt der Käufer.
VIENNA wird Softwarefehler, welche die
bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur
unerheblich beeinträchtigen,
berichtigen, und zwar
nach Wahl von VIENNA und je nach
Bedeutung des Fehlers entweder durch die
Lieferung
einer verbesserten Softwareversion oder
durch Hinweise zur Beseitigung oder zum
Umgehen
der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer
gewährt VIENNA die zur etwaigen
Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit.
Verweigert
der Käufer diese, ist VIENNA von der
Gewährleistung befreit. Jegliche
Gewährleistung
entfällt, sofern ein etwaiger Fehler
darauf beruht, dass der Käufer oder ein
Dritter ohne
Zustimmung von VIENNA Produkte verändert
hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit der Ablieferung der
Produkte beim Käufer. Werden die
Produkte von
VIENNA installiert, beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung
der
Betriebsbereitschaft.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6
Monate. Mängelrügen sind nur gültig,
wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
auftreten des
Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen,
die
sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig
erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für
Hilfestellung,
Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind
sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer
gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber
selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden
sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer
keine
Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
geänderter
Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind,
anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die
durch eigene Programmierer des
Auftragebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch
den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des
Auftrages
die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich
die
Gewährleistung auf die Änderung oder
Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Für Wartung und Telefonservice muss nach
Installation ein
Software-Wartungsvertrag
abgeschlossen werden.
9.Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen VIENNA
sowie ihre Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B.
aus Beratung, positiver
Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung oder
Produzentenhaftung), insbesondere auch
für indirekte und
Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. VIENNA haftet nicht für
die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei
denn, dass VIENNA deren Vernichtung grob
fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht und der
Käufer sichergestellt hat, dass diese
Daten aus
Datenmaterial, das in maschinenlesbarer
Form bereitgehalten wird, mit
vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können. Soweit
Schadenersatzansprüche gegen VIENNA,
ihre
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
bestehen, verjähren diese binnen eines
Jahres nach
Ablieferung der Produkte, bei Systemen
ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
10.Software
An VIENNA-Software, Fremdsoftware
(Software, die von einem von VIENNA
unabhängigen Software-Lieferanten
entwickelt wurde) und den jeweils
dazugehörigen
Dokumentationen und nachträglichen
Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit
den
Produkten, für die die Software
geliefert wird, eingeräumt (alle
sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien und
nachträglichen
Ergänzungen bleiben bei VIENNA bzw. dem
Software-Lieferanten). Der Käufer hat
sicherzustellen, dass diese Software und
Dokumentationen ohne VIENNAs vorherige
schriftliche Zustimmung Dritten nicht
zugänglich sind. Kopien dürfen
grundsätzlich nur für
Archivzwecke, als Ersatz oder zur
Fehlersuche angefertigt werden. Die
Überlassung von
Quellprogrammen bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Sofern die
Originale
einen auf Urheberrechtsschutz
hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser
Vermerk vom Käufer
auch auf den Kopien anzubringen. Soweit
nichts anderes vereinbart wird, gilt das
Nutzungsrecht jeweils mit
Auftragsbestätigung und Lieferung der
Software,
Dokumentationen und nachträglichen
Ergänzungen als erteilt. Alle
Urheberrechte an den
vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem
Auftragnehmer
bzw. dessen Lizenzgebern zu. Eine
Verbreitung durch den Auftraggeber ist
gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers
bei der
Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten
ist. Die Anfertigung von Kopien für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist
dem
Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot
des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist.
11.Sonstiges
Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte
Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen
nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine
Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge
eines Versäumnisses des Auftraggebers
oder einer
nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den
Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und
Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom
Auftraggeber zu ersetzen.
Der Auftragnehmer kann die Erfüllung
komplett oder in Teilen an Dritte
übergeben. Die
Erfüllung findet im Fall einer Offshore
Entwicklung in Indien statt. Die
Projektsprache ist
dabei Englisch.
Die Vertragspartner verpflichten sich
zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden
jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über
Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung
der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der
Dauer des Vertrages
und 12 Monate nach Beendigung des
Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu
zahlen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so
wird dadurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um
eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Der Käufer kann die aus dem Vertrag
resultierenden Rechte und Pflichten nur
mit
schriftlicher Zustimmung von VIENNA
übertragen. Gegen Ansprüche von VIENNA
kann er
nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
Diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen bleiben auch bei
einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen
gültig. Gerichtsstand für alle
vertraglichen und mit
dem abgeschlossenen Vertrag in
Zusammenhang stehenden Ansprüche ist
Oldenburg, sofern
der Käufer Vollkaufmann ist. VIENNA ist
daneben berechtigt, Ansprüche bei dem
für den
(Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des
Käufers zuständigen Gericht geltend zu
machen. Bei
Streitigkeiten findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
E-mail:
contact(at)viennasolutions.com