Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von der VIENNA Solutions GmbH (VIENNA) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von VIENNA bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VIENNA. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss


Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Erfolgt unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Projekttätigkeit der VIENNA Solutions GmbH oder der Warenlieferung zustande.

 

3. Preise und Zahlung


Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise ab Bockhorn, zuzüglich Versandkosten. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Die Software muss vor der Livestellung zu 100% bezahlt werden. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. VIENNA ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

 

4. Gegenstand


Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine detaillierte Leistungsbeschreibung vorliegen, werden die Preise auf Basis der Funktionalität, wie beschrieben vom Auftraggeber, vereinbart. Diese Funktionalitätsbeschreibung muss der Auftragsbestätigung beigefügt werden. Nach der Auftragsbestätigung muss in diesem Fall im ersten Schritt eine Leistungsbeschreibung erstellt werden. Falls ein Fixpreis für die Leistungserstellung vereinbart wurde, ohne dass die Leistungsbeschreibung vorlag, hat der Auftraggeber das Recht, seine Preise zu revidieren oder vom Vertrag zurück zu treten. Die Vorauszahlungen werden an den Auftragnehmer in diesem Fall zurückerstattet, ausser der Betrag für die Erstellung der Leistungsbeschreibung und weitere bereits angefallenen Kosten und Spesen.

 

5. Liefertermine


Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von VIENNA im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung sowie Zahlung der Vorauszahlung für den Auftrag, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von VIENNA liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. VIENNA ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und VIENNA über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt VIENNA bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. VIENNA ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

6. Eigentumsvorbehalt


VIENNA behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.

 

 

7. Abnahme


Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung erfogt auf Basis von Testfällen, die auf Basis der Leistungserstellung vom Auftragsnehmer erstellt werden. Diese sind vom Auftraggeber auf ihre Richtigkeit zu Prüfen und zu unterzeichnen. Bevor VIENNA die Produkte vereinbarungsgemäß übergibt, wird die Software auf einen Testserver des Auftragsgebers installiert oder dem Kunden in installierbarer Form übergeben, sodass die Funktionsprüfung stattfinden kann. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt der Auftraggeber VIENNA die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

 

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen


VIENNA gewährleistet, daß die Software mit den von VIENNA in der zugehörigen Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. VIENNA wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und zwar nach Wahl von VIENNA und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer gewährt VIENNA die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist VIENNA von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von VIENNA Produkte verändert hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer. Werden die Produkte von VIENNA installiert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach auftreten des Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.  Für Wartung und Telefonservice muss nach Installation ein Software-Wartungsvertrag abgeschlossen werden.

 

9. Schadenersatzansprüche
 

Schadenersatzansprüche gegen VIENNA sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. VIENNA haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass VIENNA deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen VIENNA, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.   

 

10. Software
 

An VIENNA-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von VIENNA unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei VIENNA bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne VIENNAs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist.

 

11. Sonstiges


Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftragnehmer kann die Erfüllung komplett oder in Teilen an Dritte übergeben. Die Erfüllung findet im Fall einer Offshore Entwicklung in Indien statt. Die Projektsprache ist dabei Englisch. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von VIENNA übertragen. Gegen Ansprüche von VIENNA kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Oldenburg, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. VIENNA ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

E-mail: contact(at)viennasolutions.com